Weder die Erstbefragung von F.________ vom 10.07.2019 noch die am 02.03.2020 durchgeführten Konfrontationseinvernahmen und die entsprechenden Angaben der weiteren drei Beteiligten lassen klar darauf schliessen, dass es sich bei F.________ tatsächlich um den vorerst unbekannten vierten Teilnehmer des sexuellen Treffens vom 09.07.2017 handelt. Vielmehr ist einzig das Opfer, welches – wenn auch mit nicht übereinstimmenden Angaben zum Signalement anlässlich der Einvernahme bei der Polizei – F.________ wiedererkannt haben will. F.________ selbst sowie E.________ können nicht mehr sagen, ob er, also F.________, der vierte Teilnehmer gewesen war oder nicht. A.________ erkannte F.___