Auch eine fahrlässige schwere Körperverletzung verneinte die Staatsanwaltschaft mangels Anhaltspunkten, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Treffens schon Anzeichen einer Erkrankung oder Kenntnis eines ungeschützten Sexualkontakts mit einer HIV-positiven Person gehabt habe. Aufgrund der Art und Weise des Zustandekommens und der Abläufe der grösstenteils anonymen und spontanen Sextreffen, wie sie zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten bereits vor dem 9. Juli 2017 mit teilweise ungeschütztem Sexualverkehr (Oralverkehr) stattgefunden hätten, sei zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass auch der Beschwerdeführer das Risiko einer