6 eigenen HIV-Infektion gewusst habe. Deshalb entfalle auch der Tatbestand des Verbreitens menschlicher Krankheiten. Auch eine fahrlässige schwere Körperverletzung verneinte die Staatsanwaltschaft mangels Anhaltspunkten, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Treffens schon Anzeichen einer Erkrankung oder Kenntnis eines ungeschützten Sexualkontakts mit einer HIV-positiven Person gehabt habe.