eher wahrscheinlich sei, dass sich der Beschwerdeführer ausserhalb des Treffens vom 9. Juli 2017 wegen ungeschützten Sexualkontakts mit der dritten in der GenBank registrierten (anonymen) Person oder mit anderen nicht registrierten HIV-positiven Personen, welche die gleiche Viruslinie aufweisen würden, angesteckt habe. In rechtlicher Hinsicht schloss die Staatsanwaltschaft, dass selbst bei Annahme einer durch den Beschuldigten erfolgten HIV-Übertragung eine vorsätzliche schwere Körperverletzung ausgeschlossen werden könne, da keine Hinweise dafür bestünden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Treffens vom 9. Juli 2017 von einer