Zum anderen sei die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sonst immer Kondome verwende, unglaubhaft, weshalb in Betracht gezogen werden müsse resp. eher wahrscheinlich sei, dass sich der Beschwerdeführer ausserhalb des Treffens vom 9. Juli 2017 wegen ungeschützten Sexualkontakts mit der dritten in der GenBank registrierten (anonymen) Person oder mit anderen nicht registrierten HIV-positiven Personen, welche die gleiche Viruslinie aufweisen würden, angesteckt habe.