Dass auch andere Personen als Überträger des HI-Virus in Frage kommen, begründete die Staatsanwaltschaft zusammengefasst damit, dass zum einen möglich sei, dass die vierte Person des Treffens nicht F.________ gewesen sei, sondern eine unbekannte Drittperson, welche mit dem gleichen Virusstamm infiziert gewesen sei. Zum anderen sei die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sonst immer Kondome verwende, unglaubhaft, weshalb in Betracht gezogen werden müsse resp.