Mit Blick auf den Abgleich der Virenstämme kommt der Beschuldigte als Überträger des HI-Virus an den Beschwerdeführer grundsätzlich in Frage. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse gelangte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst jedoch zum Ergebnis, dass sich nicht rechtsgenüglich nachweisen lasse, dass der Beschuldigte der Überträger des HI-Virus an den Beschwerdeführer sei. Dass auch andere Personen als Überträger des HI-Virus in Frage kommen, begründete die Staatsanwaltschaft zusammengefasst damit, dass zum einen möglich sei, dass die vierte Person des Treffens nicht F.___