Soweit HIV betreffend ist massgebend, ob der Risikostifter zur Zeit der Tat konkrete Anhaltspunkte für die eigene HIV-Infektion hatte, was aufgrund der jeweiligen Umstände im Einzelfall zu beurteilen ist. Die Strafbarkeit findet aber auch bei der fahrlässigen Tatbegehung ihre Grenze bei der Selbstverantwortung/Selbstgefährdung des Opfers (dazu nachfolgend E. 5.1.3). 4.3 Mit Blick auf den Abgleich der Virenstämme kommt der Beschuldigte als Überträger des HI-Virus an den Beschwerdeführer grundsätzlich in Frage.