12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eine Verurteilung der HIV-infizierten Person wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung fällt nach der Rechtsprechung indessen ausser Betracht, wenn der Partner/die Partnerin in Kenntnis der Infektion und des Übertragungsrisikos freiverantwortlich mit dem ungeschützten Sexualkontakt einverstanden ist und das Geschehen mitbeherrscht (BGE 131 IV 1 E. 3; sog. straflose Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung).