5 rung mit dem HI-Virus erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den objektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB (BGE 141 IV 97 E. 2.4; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 1.1.2). Art. 122 StGB setzt Vorsatz voraus. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB).