231 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet. Eine schwere Körperverletzung im Sinn der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB begeht, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Die Infizie-