Der Beschwerdeführer könne sich folglich auch in diesem Zeitraum von einer Quelle ausserhalb der Verfahrensbeteiligten mit HIV angesteckt haben, die mit dem Virus aus der gleichen Linie infiziert gewesen sei. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen E.________ und F.________ am 4. März 2020 resp. am 25. Mai 2020 ein. Die entsprechenden Verfügungen sind rechtskräftig. Am 22. Oktober 2020 erfolgte die hier angefochtene Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten.