_ führte am 23. Oktober 2019 auf Nachfrage weiter aus, dass die Eingaben von personenbezogenen Daten in die GenBank auf den Angaben der ausführenden Analysenlabore basierten und durch das Labor nicht auf deren Richtigkeit hin überprüft würden. Am 31. Januar 2020 hielt er überdies fest, dass der für den Beschwerdeführer theoretisch mögliche Infektionszeitraum bis 13 Tage vor dem Treffen vom 9. Juli 2017 zurückreiche. Der Beschwerdeführer könne sich folglich auch in diesem Zeitraum von einer Quelle ausserhalb der Verfahrensbeteiligten mit HIV angesteckt haben, die mit dem Virus aus der gleichen Linie infiziert gewesen sei.