Eine Verlängerung des Zeitraums weiter in die Vergangenheit – z.B. infolge schwerer gesundheitlicher Störungen, welche das Immunsystem ungünstig beeinflusst hätten, oder durch die Einnahme von antiretroviralen Medikamenten (PEP/PrEP) – sei zwar möglich, jedoch würden sich weder aus den medizinischen Unterlagen noch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise auf das Vorliegen solcher Umstände ergeben. Auch eine Einschränkung des genannten Zeitraums der HIV-Infektion beim Beschwerdeführer wäre möglich, sofern zuverlässige Angaben über den Zeitpunkt von Expositionsrisiken wie beispielsweise Sexualkontakte, intravenöser Drogengebrauch resp.