Weiter führte der Gutachter aus, dass nach dem heutigen Stand des Wissens der theoretisch mögliche Zeitraum für eine HIV- Infektion beim Beschwerdeführer zwischen dem 26. Juni 2017 und dem 24. Juli 2017 gelegen habe. Eine Verlängerung des Zeitraums weiter in die Vergangenheit – z.B. infolge schwerer gesundheitlicher Störungen, welche das Immunsystem ungünstig beeinflusst hätten, oder durch die Einnahme von antiretroviralen Medikamenten (PEP/PrEP) – sei zwar möglich, jedoch würden sich weder aus den medizinischen Unterlagen noch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise auf das Vorliegen solcher Umstände ergeben.