Eine Übertragung vom Beschwerdeführer auf den Beschuldigten könne in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen werden, weil Ersterer zum Zeitpunkt seiner Präsentation im Inselspital Anfang August 2017 an einer akuten HIV-Infektion vor IgG- Serokonversion gelitten habe. Weiter führte der Gutachter aus, dass nach dem heutigen Stand des Wissens der theoretisch mögliche Zeitraum für eine HIV- Infektion beim Beschwerdeführer zwischen dem 26. Juni 2017 und dem 24. Juli 2017 gelegen habe.