3 E.________ und F.________ (beide HIV-positiv) als Überträger des HIV an den Beschwerdeführer und den ebenfalls HIV-positiv getesteten Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Der Beschuldigte hingegen komme mittels Abgleich der Virenstämme als Überträger des HIV an den Beschwerdeführer in Frage. Eine Übertragung vom Beschwerdeführer auf den Beschuldigten könne in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen werden, weil Ersterer zum Zeitpunkt seiner Präsentation im Inselspital Anfang August 2017 an einer akuten HIV-Infektion vor IgG- Serokonversion gelitten habe.