(Strafanzeige vom 24. August 2017 S. 5, Art. 4). Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft zunächst eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft (Verfügung vom 31. Juli 2017) und dehnte diese in der Folge auf E.________ aus (Verfügung vom 2. November 2017). Am 7. Januar 2019 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet und am 7. Juni 2019 erfolgte dann die Eröffnung gegen F.________. Unbestritten ist gestützt auf die befragten Involvierten, dass es zwischen allen vier Männern an jenem Abend zu ungeschütztem Oralverkehr gekommen ist. Soweit den Analverkehr betreffend divergieren die Aussagen.