Am 24. August 2017 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen Unbekannt. In dieser verdächtigte er den ihm bis dahin namentlich noch nicht bekannten E.________, ihn mit dem HI-Virus angesteckt zu haben. Dies mit der Begründung, dass dieser zweimal in ihm ejakuliert habe, der Beschuldigte ihm gesagt habe, gesund zu sein [Anmerkung der Beschwerdekammer: diese Information erfolgte erst im Anschluss an das Treffen], und die dunkelhäutige Person nur kurz mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe (Strafanzeige vom 24. August 2017 S. 5, Art. 4).