Am 1. August 2017 erkrankte der Beschwerdeführer an Fieber und Gliederschmerzen. Kurze Zeit später, am 7. August 2017, erhielt er die Diagnose einer akuten HIV-Infektion. Im Arztbericht von Dr. med. G.________ vom 21. August 2017 wurde festgehalten, dass der lnfektionszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger als drei Monate vor dem 1. August 2017 zurückliege und mit grosser Wahrscheinlichkeit innerhalb der letzten sechs Wochen erfolgt sein dürfte. Am 24. August 2017 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen Unbekannt.