Abschliessend hielt er fest, dass die angefochtene Verfügung ohnehin aufzuheben sei und das amtliche Honorar seines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom beurteilenden Sachgericht festzulegen sein werde. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ein Nichteintreten beantragt hatte, präzisierte der Beschwerdeführer replicando, dass die entsprechenden Ausführungen lediglich mit Blick auf den Fortgang des Verfahrens erfolgt seien. Von einer selbständigen Beschwerdeführung seines Rechtsvertreters betreffend Festsetzung des amtlichen