104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde unter Art. 8 Ausführungen zur Festlegung des amtlichen Honorars und monierte die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung. Abschliessend hielt er fest, dass die angefochtene Verfügung ohnehin aufzuheben sei und das amtliche Honorar seines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom beurteilenden Sachgericht festzulegen sein werde.