direkt zu tragen. Der Beschuldigte beantragte am 2. Dezember 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Mit Replik vom 10. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter zur Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft und insbesondere zu deren Nichteintretensantrag Stellung und hielt fest, dass er keine Beschwerde gegen die Kürzung des amtlichen Honorars erhoben habe.