Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Hinsichtlich der Kostenverlegung beantragte sie, dass die Kosten – soweit die Beschwerde abgewiesen werde – dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aufzuerlegen seien. Soweit mit Blick auf die Festlegung des amtlichen Honorars auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, seien die Verfahrenskosten von Rechtsanwalt D.________ direkt zu tragen.