, am 9. November 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das von ihr geführte Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen und zur Anklage zu bringen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.