32 fortlaufend den Gegebenheiten anzupassen (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 3 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11], wonach die Vollzugseinrichtungen mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen haben, wobei der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen hat). Dafür, dass dies nicht geschähe, bestehen keine Hinweise. 7.6 Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.