Daran ändert auch die aktuell hohe Zahl Infizierter nichts. Die Inhaftierung setzt den Beschwerdeführer nicht einem merklich grösseren Risiko aus, als demjenigen, dem er in Freiheit begegnen würde. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, setzen auch Gefängnisse alles daran, um zu verhindern, dass das Virus das Gefängnisinnere erreicht resp. Inhaftierte (und v.a. Personen, die zur Risikogruppe zählen) angesteckt werden. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste haben – wie andere – ihre Risikoeinschätzung