Dass er anlässlich seiner Einvernahme vom 4. September 2020 mitgeteilt hat, sich psychisch nicht so gut zu fühlen (vgl. Z. 60 des entsprechenden Einvernahmeprotokolls), ändert daran nichts. Jedoch wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer das neuartige Corona-Virus betreffend zur Risikogruppe zählt. Er wäre im Fall einer Erkrankung besonders gefährdet. Dies macht die Haft jedoch – wie bereits im Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 ausgeführt (dort E. 11.4) – nicht unverhältnismässig. Daran ändert auch die aktuell hohe Zahl Infizierter nichts.