Davon, dass die Hafterstehungsfähigkeit nicht gegeben wäre, kann nicht gesprochen werden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands verweist der Beschwerdeführer lediglich auf Berichte von April 2020. Berichte jüngeren Datums liegen nicht vor, so dass davon ausgegangen werden darf, dass es ihm «den Umständen entsprechend gut» geht (vgl. etwa auch Einvernahme vom 14. August 2020 Z. 58 ff.). Dass er anlässlich seiner Einvernahme vom 4. September 2020 mitgeteilt hat, sich psychisch nicht so gut zu fühlen (vgl. Z. 60 des entsprechenden Einvernahmeprotokolls), ändert daran nichts.