7.5 7.5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Haftbelassung mit Blick auf seinen Gesundheitszustand nicht mehr verantwortet werden könne. Er sei schon im April in schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen. Eine weitere, monatelange Inhaftierung wäre für ihn mit einer zusätzlichen, erheblichen psychischen Belastung verbunden, welche aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner aktenkundigen Prädispositionen (erhöhte Thrombosegefahr, koronare Herzkrankheit) absehbar zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen werde.