Genfer Urteil vom 9. April 2020: sechs Jahre Freiheitsstrafe bei acht Schuldsprüchen wegen Menschenhandels und fünf wegen Wuchers, sowie weiterer Delikte). 7.4 Das Zwangsmassnahmengericht hält ferner zutreffend fest, dass sich in den Akten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausmachen lässt, die die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben würde. Soweit die seit April 2020 getätigten Ermittlungshandlungen betreffend wird auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14. September 2020 verwiesen.