Derzeit ist eine mittäterschaftliche Beteiligung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich, ungeachtet der Tatsache, dass die Rekrutierung und die Arbeitsverteilung sowie die Administration nicht (auch) von ihm durchgeführt worden sind. Die von der Staatsanwaltschaft vergleichsweise angeführten Strafmasse anderer Verfahren können derzeit nicht als aus der Luft gegriffen bezeichnet werden (Fall A, SK 14 342 bzw. PEN 14 235: 25 Opfer, 5 ½