In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und der im Verurteilungsfall drohenden Sanktion besteht (zumindest derzeit) noch kein Risiko einer Überhaft. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Beschwerdeführer im Verurteilungsfalls mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen muss. Derzeit ist eine mittäterschaftliche Beteiligung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich, ungeachtet der Tatsache, dass die Rekrutierung und die Arbeitsverteilung sowie die Administration nicht (auch) von ihm durchgeführt worden sind.