Verhältnismässigkeit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 24. Oktober 2020 verwiesen werden (E. 6.4 und E. 6.6). Da es sich – wie die Beschwerdekammer bereits im Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 bestätigt hat (dort E. 11.3.2) – um ein komplexes Verfahren handelt und zahlreiche Ermittlungshandlungen nach wie vor (trotz intensiven Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden) ausstehend sind, rechtfertigt sich eine ausnahmsweise Verlängerung um sechs Monate.