30 Soweit die Kaution betreffend bringt der Beschwerdeführer keine Argumente vor, welche die Beschwerdekammer veranlassen würde, ihre bisherige Schlussfolgerung in Wiedererwägung zu ziehen. Bereits im letzten Beschwerdeverfahren hielt sie explizit fest, dass sich die Offerte des Beschwerdeführers insgesamt als zu vage erweise, als dass auf sie eingegangen werden könnte. Daran hat sich im vorliegenden Verfahren nichts geändert.