Soweit die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr geltend gemachten Ersatzmassnahmen betreffend (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Hausarrest, tägliche Meldung auf einem Polizeiposten und Hinterlegung einer Kaution von CHF 35'000.00) kann auf das im Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 in E. 11.2.2 Ausgeführte verwiesen werden. Hervorzuheben ist insoweit, dass ein Hausarrest inkl. Überwachung desselben mittels Electronic Monitoring sowie eine tägliche Meldepflicht auf einem Polizeiposten die Gefahr einer Flucht nicht hinreichend zu reduzieren vermöchten, zumal von ausgeprägter Fluchtgefahr ausgegangen