Dieses Risiko darf im Bereich von Delikten wie Menschenhandel und entsprechender Ausbeutungsdelikte nicht eingegangen werden. Soweit die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr geltend gemachten Ersatzmassnahmen betreffend (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Hausarrest, tägliche Meldung auf einem Polizeiposten und Hinterlegung einer Kaution von CHF 35'000.00) kann auf das im Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 in E. 11.2.2 Ausgeführte verwiesen werden.