Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 7.2 Die Haft bezweckt, die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren und die Vollstreckung allfälliger Sanktionen sicherzustellen. Ersatzmassnahmen, welche die Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht erkennbar.