Ausserdem geht die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass die Haftdauer nach neun Monaten noch nicht in ausreichende Nähe zur im Verurteilungsfalle drohenden Strafe gerückt ist. Dies gilt – unter Berücksichtigung der hier strittigen Verlängerung von sechs Monaten – angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe auch für eine Haftdauer von 15 Monaten (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit, nachfolgend E. 7.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Fluchtgefahr zudem nicht etwa als niederschwellig bezeichnet werden. Vielmehr ist von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen.