Dass das Ehepaar A./M.________ die Kündigung der bisherigen Wohnung in V.________ (Ort) angefochten hat, ändert daran ebenso wenig wie der Einwand, wonach er seine Ehefrau nie verlassen würde. Da sich diese weiterhin in Untersuchungshaft befindet (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 200 vom 3. Juni 2020), könnte er ohnehin nicht mit ihr zusammenleben.