_ gekündigt worden. Angesichts der im Fall einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe, des drohenden Verlusts der Niederlassungsbewilligung und der drohenden Landesverweisung einerseits sowie des intakten Kontakts zum Heimatstaat und der dortigen Wohnmöglichkeiten andererseits ist die Schlussfolgerung des Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden, wonach das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren und allfälligen Sanktionen in der Schweiz zu stellen, als sehr gering eingestuft werden müsse.