Zudem habe er bereits neun Monate abgesessen. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft keine neuen konkreten Anhaltspunkte geliefert, die eine ausgeprägte Fluchtgefahr belegen könnten. 6.3 In ihrem Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 führte die Beschwerdekammer zur Fluchtgefahr was folgt aus: 10.2 Der 70-jährige Beschwerdeführer stammt aus Serbien, lebt jedoch schon lange in der Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz bestehen soziale Bindungen. Ungeachtet