Dabei geht es – anders als der Beschwerdeführer meint – nicht nur um die Sicherung eines möglichst reibungslosen Ablaufs der Sachverhaltsabklärung, sondern klar um eine Verhinderung qualifizierter Beeinträchtigungen des Verfahrens. Ferner dient die Haft auch nicht dazu, ihn zu Aussagen zu bewegen, welche seine Ehefrau belasten könnten. Von angeblicher Beugehaft kann nicht gesprochen werden.