Auch Absprachen zur ebenfalls beschuldigten Ehefrau und Stieftochter können nicht ausgeschlossen werden. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft kann sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Situation im laufenden Strafverfahren nicht durch Absprachen oder Drohungen gegenüber Beteiligten verbessert und damit die Ziele der Untersuchung stören oder vereiteln könnte. Dabei geht es – anders als der Beschwerdeführer meint – nicht nur um die Sicherung eines möglichst reibungslosen Ablaufs der Sachverhaltsabklärung, sondern klar um eine Verhinderung qualifizierter Beeinträchtigungen des Verfahrens.