Zusammengefasst bestehen trotz etlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der durchgeführten parteiöffentlichen Befragungen der drei Privatklägerinnen nach wie vor ernsthafte Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit Dritten, insbesondere mit den zwischenzeitlich identifizierten aber noch nicht befragten (mutmasslichen) Opfern Kontakt aufnehmen und versuchen könnte, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der ihn belastenden J.________, Nachbarin in der Überbauung E.________, und L.___