Weiter ist aktenkundig, dass Angehörige von G.________ im Heimatland Serbien angegangen worden sind. Ihnen wurde mit dem Niederbrennen ihres Hauses und der Tötung gedroht, sollte die Privatklägerin im Verfahren weitere Aussagen machen und ihre bisherigen Aussagen nicht umgehend zurücknehmen (Entscheid BK