In den Haftakten finden sich weitere Anhaltspunkte für eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers. So bestätigte auch L.________, welcher auf Abruf im Monat rund 4-5 Mal für den Beschwerdeführer Arbeiten ausgeführt hat, anlässlich seiner Einvernahme vom 12. November 2019, vom Beschwerdeführer bedroht worden zu sein (Einvernahmeprotokoll Z. 237 ff., wonach K.________ und A.________ ihm gedroht hätten, dass er in der Schweiz zu nichts mehr kommen würde, wenn er ihnen in die Quere käme. Sie würden dafür sorgen, dass er seine Papiere verlieren und er somit keine Zukunft mehr in der Schweiz haben würde.). Weiter ist aktenkundig, dass Angehörige von G.______