Er wird von den Arbeitnehmerinnen schwer belastet und im Verurteilungsfall droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe. Es ist demzufolge von einem grossen Interesse seinerseits auszugehen, auf das Aussageverhalten der Arbeitnehmerinnen einzuwirken. Hinsichtlich Drohgebärden darf auf die derzeit als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen von G.________ abgestellt werden. Diese berichtete anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Juni 2019, dass der Beschwerdeführer sie ca. im Oktober 2018 massiv beschimpft und gesagt habe, er würde sie ficken, nicht nur hier, sondern auch in Serbien. Er habe ihr gedroht, sie zu töten, sollte sie zur Polizei gehen.