25 Wie bereits im Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 ausgeführt, muss mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers auf Kollusionswillen/-neigung geschlossen werden. Dass damals Gesagte gilt nach wie vor (vgl. E. 9.4 des vorgenannten Entscheids): Er [Anmerkung: der Beschwerdeführer] bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Gestützt auf die Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ganze Situation massiv beschönigt. Er wird von den Arbeitnehmerinnen schwer belastet und im Verurteilungsfall droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe.