Die Frage, ob auch bezüglich der mehrfach parteiöffentlich einvernommenen Privatklägerin G.________ nach wie vor von Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Ihr (d.h. dieser Frage) kommt derzeit keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Davon unberührt ist die Tatsache, dass Familienangehörige von G.________ aufgrund ihrer gemachten Aussagen Drohungen ausgesetzt sind (vgl. dazu die Ausführungen zur Kollusionsneigung).